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Mittwoch, 6. August 2025

Um Verleumdung in einer Google Bewertung löschen zu lassen, sollten Sie zuerst die Bewertung melden, wenn sie gegen die Richtlinien verstößt. Falls Google die Bewertung nicht löscht, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, um rechtliche Schritte einzuleiten

1. Identifizierung der Verleumdung: Stellen Sie sicher, dass die Bewertung tatsächlich Verleumdung darstellt. Dies bedeutet, dass unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die betroffene Person herabzusetzen.  


2. Google melden: Melden Sie die Bewertung direkt über Google. Suchen Sie die Bewertung und klicken Sie auf das Melde-Symbol (meist ein Dreipunkt-Menü oder eine Flagge). Wählen Sie den Grund "Rechtliche Verstöße" oder "Unangemessene Inhalte" und folgen Sie den Anweisungen. 

3. Rechtsanwalt einschalten: Wenn Google die Bewertung nicht löscht oder die Identität des Verfassers bekannt ist, kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Er kann Google juristisch fundiert auf die Rechtsverletzung aufmerksam machen und rechtliche Schritte einleiten, wie z.B. eine Abmahnung oder eine Klage. 

4. Direkter Kontakt mit Google: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich direkt an die Rechtsabteilung von Google zu wenden, um die Löschung zu veranlassen. 

5. Prüfung der Löschung: Nach der Meldung oder Einleitung rechtlicher Schritte, sollte die Löschung der Bewertung geprüft werden. Wichtig ist, dass Google ab Kenntnisnahme für strafrechtlich relevante Inhalte haftet.

Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Verleumdung im Internet - BGH zur Störerhaftung eines Hostproviders

Verleumdung im Internet? „Rufmord“ im Internet und über soziale Netzwerke? 


Das Rechtsinstitut der Störerhaftung ermöglicht es, Personen in die Haftung zu nehmen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung sind. Diese Haftung für Rechtsverletzungen Dritter setzt voraus, dass der Störer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei muss der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzen. Welche Prüfpflichten dem Störer im Einzelnen zumutbar sind, hängt von den gegebenen Umständen ab. 

In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt festgestellt, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform (z.B. ebay) als Störer für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch von Dritten eingestellte Angebote haftet, sofern er auf diese Rechtsverletzung deutlich hingewiesen wird. Der Betreiber muss das Angebot dann sofort entfernen und künftig derartigen Verletzungen vorbeugen (s. zuletzt Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09). 

Der BGH hat sich nun erstmals mit der Störerhaftung wegen Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung befasst (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist ein sog. Hostprovider. Sie stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Webseiten zur Verfügung, auf denen Benutzer sog. Blogs, also journal- oder tagebuchähnliche Webseiten, einrichten und betreiben können. Mit den Inhalten der Blogs selbst hat die Beklagte nichts zu tun. 

In einem der Blogs fand der Kläger eine Äußerung, die seine Persönlichkeitsrechte verletzte. Er wies die Beklagte zunächst auf die Unwahrheit dieser Äußerung hin und nahm sie – nachdem die Äußerung nicht entfernt wurde – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

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