Verleumdung im Internet? „Rufmord“ im Internet und über soziale Netzwerke?
Das Rechtsinstitut der Störerhaftung ermöglicht es, Personen in die Haftung zu nehmen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung sind. Diese Haftung für Rechtsverletzungen Dritter setzt voraus, dass der Störer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei muss der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzen. Welche Prüfpflichten dem Störer im Einzelnen zumutbar sind, hängt von den gegebenen Umständen ab.
In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt festgestellt, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform (z.B. ebay) als Störer für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch von Dritten eingestellte Angebote haftet, sofern er auf diese Rechtsverletzung deutlich hingewiesen wird. Der Betreiber muss das Angebot dann sofort entfernen und künftig derartigen Verletzungen vorbeugen (s. zuletzt Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09).
Der BGH hat sich nun erstmals mit der Störerhaftung wegen Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung befasst (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist ein sog. Hostprovider. Sie stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Webseiten zur Verfügung, auf denen Benutzer sog. Blogs, also journal- oder tagebuchähnliche Webseiten, einrichten und betreiben können. Mit den Inhalten der Blogs selbst hat die Beklagte nichts zu tun.
In einem der Blogs fand der Kläger eine Äußerung, die seine Persönlichkeitsrechte verletzte. Er wies die Beklagte zunächst auf die Unwahrheit dieser Äußerung hin und nahm sie – nachdem die Äußerung nicht entfernt wurde – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
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