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Mittwoch, 6. August 2025

Um Verleumdung in einer Google Bewertung löschen zu lassen, sollten Sie zuerst die Bewertung melden, wenn sie gegen die Richtlinien verstößt. Falls Google die Bewertung nicht löscht, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, um rechtliche Schritte einzuleiten

1. Identifizierung der Verleumdung: Stellen Sie sicher, dass die Bewertung tatsächlich Verleumdung darstellt. Dies bedeutet, dass unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die betroffene Person herabzusetzen.  


2. Google melden: Melden Sie die Bewertung direkt über Google. Suchen Sie die Bewertung und klicken Sie auf das Melde-Symbol (meist ein Dreipunkt-Menü oder eine Flagge). Wählen Sie den Grund "Rechtliche Verstöße" oder "Unangemessene Inhalte" und folgen Sie den Anweisungen. 

3. Rechtsanwalt einschalten: Wenn Google die Bewertung nicht löscht oder die Identität des Verfassers bekannt ist, kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Er kann Google juristisch fundiert auf die Rechtsverletzung aufmerksam machen und rechtliche Schritte einleiten, wie z.B. eine Abmahnung oder eine Klage. 

4. Direkter Kontakt mit Google: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich direkt an die Rechtsabteilung von Google zu wenden, um die Löschung zu veranlassen. 

5. Prüfung der Löschung: Nach der Meldung oder Einleitung rechtlicher Schritte, sollte die Löschung der Bewertung geprüft werden. Wichtig ist, dass Google ab Kenntnisnahme für strafrechtlich relevante Inhalte haftet.

Samstag, 27. Juli 2024

Verleumdung im Internet. Wie kann der gute Ruf des Unternehmens verteidigt werden? Unwahre Tatsachenbehauptung (Schutz der Ehre). Das Internet kann als Mittel zur Begehung "klassischer" Straftaten genutzt werden, z.B. Betrug, Erpressung, Verleumdung, Stalking.

Das Internet ist die Neue Welt der globalen Wirtschaft. Unendliche Möglichkeiten der Kommunikation, unendliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Es entstehen immer neue Social-Media-Plattformen, über die Vertragspartner und Investoren erreicht werden können. 

Die Online-Präsenz ist heute im Grunde genommen Pflicht für jedes moderne Unternehmen. Neben den Chancen lauern dort aber auch die Gefahren. Und zu diesen Gefahren für Unternehmer gehört u. a. der Reputationsschaden. Die Neue Welt ist nicht unbedingt der Wilde Westen, und im Internet geht nichts verloren. Vor allem nicht die Beweise für eine Straftatbegehung.

Das Strafrecht verbietet die üble Nachrede einer anderen Person, einer Personengruppe, einer Einrichtung, einer juristischen Person oder einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit. Ihnen dürfen weder Vorgehensweise noch Eigenschaften unterstellt werden, die sie in der öffentlichen Meinung in Misskredit bringen oder dem Verlust des für die jeweilige Stelle, den Beruf oder die Tätigkeit erforderlichen Vertrauens aussetzen können. 

Ein solches Verhalten kann den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen. Eine „einfache“ Verleumdung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsbeschränkungsstrafe geahndet. Das polnische Recht unterscheidet jedoch auch eine Sonderform dieser Straftat. 

Wenn der Täter das Opfer über ein Massenkommunikationsmittel verleumdet, setzt er sich einer schwererer Haftung aus. In einem solchen Fall kann ihm sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.

Die Verleumdung gehört zu einer besonderen Gruppe von Straftaten – die im Wege einer Privatklage verfolgt werden. Die Opfer solcher Straftaten müssen grundsätzlich selbst die Gerechtigkeit geltend machen. Im Falle von Privatklagedelikten werden die Pflichten des Anklägers durch das Gesetz auf die Betroffenen „verlagert“. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Erleichterungen vor, die zum Schutz des guten Rufes genutzt werden können (insbesondere, wenn dieser im Internet verletzt wird).


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Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Verleumdung im Internet - BGH zur Störerhaftung eines Hostproviders

Verleumdung im Internet? „Rufmord“ im Internet und über soziale Netzwerke? 


Das Rechtsinstitut der Störerhaftung ermöglicht es, Personen in die Haftung zu nehmen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung sind. Diese Haftung für Rechtsverletzungen Dritter setzt voraus, dass der Störer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei muss der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzen. Welche Prüfpflichten dem Störer im Einzelnen zumutbar sind, hängt von den gegebenen Umständen ab. 

In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt festgestellt, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform (z.B. ebay) als Störer für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch von Dritten eingestellte Angebote haftet, sofern er auf diese Rechtsverletzung deutlich hingewiesen wird. Der Betreiber muss das Angebot dann sofort entfernen und künftig derartigen Verletzungen vorbeugen (s. zuletzt Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09). 

Der BGH hat sich nun erstmals mit der Störerhaftung wegen Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung befasst (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist ein sog. Hostprovider. Sie stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Webseiten zur Verfügung, auf denen Benutzer sog. Blogs, also journal- oder tagebuchähnliche Webseiten, einrichten und betreiben können. Mit den Inhalten der Blogs selbst hat die Beklagte nichts zu tun. 

In einem der Blogs fand der Kläger eine Äußerung, die seine Persönlichkeitsrechte verletzte. Er wies die Beklagte zunächst auf die Unwahrheit dieser Äußerung hin und nahm sie – nachdem die Äußerung nicht entfernt wurde – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

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